Artikel 4 VO (EG) 2008/450

Begriffsbestimmungen

Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Zollbehörden” sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.
2.
Zu den „zollrechtlichen Vorschriften” gehören

a)
der Zollkodex sowie die auf Gemeinschaftsebene und gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,
b)
der Gemeinsame Zolltarif,
c)
die Rechtsvorschriften über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen,
d)
internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Gemeinschaft anwendbar sind.

3.
„Zollkontrollen” sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets vornehmen.
4.
Eine „Person” ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.
5.
„Wirtschaftsbeteiligter” ist eine Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
6.
„Zollvertreter” ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
7.
„Risiko” ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit in diesem Gebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren ein Ereignis eintritt, durch das

a)
die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird;
b)
die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden;
c)
die Sicherheit und der Schutz der Gemeinschaft und ihrer Gebietsansässigen, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.

8.
„Zollförmlichkeiten” sind alle Vorgänge, die von den betreffenden Personen und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.
9.
„Summarische Anmeldung” (summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung) ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden vor der Verbringung oder zum Zeitpunkt der Verbringung in der vorgeschriebenen Art und Weise darüber informiert, dass Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
10.
„Zollanmeldung” ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.
11.
„Anmelder” ist die Person, die in eigenem Namen eine summarische Anmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht oder eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.
12.
„Zollverfahren” sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
b)
besondere Verfahren,
c)
Ausfuhr.

13.
„Zollschuld” ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.
14.
„Zollschuldner” ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.
15.
„Einfuhrabgaben” sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
16.
„Ausfuhrabgaben” sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.
17.
„Zollrechtlicher Status” ist der Status von Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren.
18.
„Gemeinschaftswaren” sind Waren, die

a)
im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden. In den nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status als Gemeinschaftswaren, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in den externen Versand, in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden;
b)
aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;
c)
im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

19.
„Nichtgemeinschaftswaren” sind andere als die unter Nummer 18 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren verloren haben.
20.
„Risikomanagement” ist die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.
21.
„Überlassung von Waren” ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.
22.
Die „zollamtliche Überwachung” besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.
23.
„Erstattung” ist die Rückzahlung der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
24.
„Erlass” ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
25.
„Veredelungserzeugnisse” sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.
26.
Eine „im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person” ist

a)
eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat;
b)
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder eine feste Niederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft hat.

27.
„Gestellung” ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
28.
„Besitzer der Waren” ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.
29.
„Inhaber des Verfahrens” ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der genannten Person hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.
30.
„Handelspolitische Maßnahmen” sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Gemeinschaftsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen.
31.
Als „Veredelungsvorgänge” gelten

a)
die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
b)
die Verarbeitung von Waren,
c)
die Zerstörung von Waren,
d)
die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,
e)
die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

32.
„Ausbeute” ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.
33.
„Nachricht” ist eine Mitteilung in einem vorgeschriebenen Format, die Daten enthält, die von einer Person, einem Amt oder einer Stelle mit Mitteln der Informationstechnik über Computernetze einer anderen Person, einem anderen Amt oder einer anderen Stelle übermittelt werden.

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