Artikel 78 VO (EG) 2008/450
Zwangsvollstreckung und Verzugszinsen
(1) Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften in Bezug auf die Sicherung der Zahlung durch Bürgen im Rahmen eines besonderen Verfahrens festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
(2) Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz” genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.
Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.
(3) Wurde die Zollschuld nach Artikel 67Absatz 3 mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 2 bemessen.
(4) Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(5) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, bei welchen Zeiträumen und Beträgen die Zollbehörden auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichten können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
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