Artikel 79 VO (EG) 2008/450
Erstattung und Erlass
(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden — sofern der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen bestimmten Betrag übersteigt — unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus nachstehenden Gründen erstattet oder erlassen:
- a)
- zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag;
- b)
- schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;
- c)
- Irrtum der zuständigen Behörden;
- d)
- Billigkeit.
Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden ferner erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 114 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.
(2) Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 84 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 80, 82 oder 83 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.
(3) Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.
(4) Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.
Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.
In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 77 festgesetzt.
(5) Haben die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 68 verjährt ist.
In diesem Fall sind nach Absatz 4 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.