Artikel 80 VO (EG) 2008/450

Erstattung und Erlass zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.

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