Artikel 81 VO (EG) 2008/450
Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen
(1) Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.
Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.
(2) Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, sofern die Waren nicht verwendet wurden — es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen — und sofern sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.
(3) Anstelle der Ausfuhr gestatten die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung — auch zur Zerstörung —, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.
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