Artikel 90 VO (EG) 2008/450
Zollanmeldung anstelle der summarischen Eingangsanmeldung
Die zuständige Zollstelle kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist des Artikels 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 112 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.
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