Artikel 89 VO (EG) 2008/450

Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung

(1) Der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, wird auf Antrag gestattet, Angaben in dieser Anmeldung nach der Abgabe zu ändern.

Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

a)
die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;
b)
festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;
c)
das Entfernen der Waren von dem Ort, an dem sie gestellt wurden, zugelassen hat.

(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c festgelegt werden, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a)
die Kriterien für die Festlegung von Gründen für Änderungen nach dem Entfernen der Waren;
b)
die Datenelemente, die geändert werden können;
c)
die Frist nach dem Entfernen, innerhalb deren Änderungen gestattet sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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