Artikel 88 VO (EG) 2008/450
Abgabe und Verantwortlicher
(1) Die summarische Eingangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Daten enthalten.
In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Eingangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellten summarischen Eingangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit den anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.
(2) Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen abgegeben werden:
- a)
- vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die in Absatz 2 genannte Person handelt;
- b)
- von einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.
(4) Wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber bei der zuständigen Zollstelle eine Eingangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sein müssen.
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zur Festlegung der Angaben, die in der Eingangsbestätigung enthalten sein müssen.
Absatz 1 gilt sinngemäß für die in Unterabsatz 1 genannte Eingangsbestätigung.
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