Artikel 87 VO (EG) 2008/450
Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
(1) Für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; dies gilt nicht für vorübergehend eingeführte Beförderungsmittel und Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.
(2) Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die summarische Eingangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.
(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Fälle — abgesehen von den in Absatz 1 genannten Fällen —, in denen auf eine summarische Eingangsanmeldung verzichtet oder die entsprechende Verpflichtung angepasst werden kann und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann;
- b)
- die Frist, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;
- c)
- die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen für die unter Buchstabe b genannte Frist;
- d)
- die Vorschriften zur Festlegung der zuständigen Zollstelle, bei der die summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist oder der sie zur Verfügung zu stellen ist und bei der die Risikoanalyse und die risikobezogenen Eingangskontrollen durchzuführen sind,
werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
Dabei sind zu berücksichtigen:
- a)
- besondere Umstände;
- b)
- die Anwendung dieser Durchführungsvorschriften auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;
- c)
- die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.
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