Artikel 93 VO (EG) 2008/450
Innergemeinschaftlicher Luft- und Seeverkehr
(1) Die Artikel 87 bis 90, Artikel 92 Absatz 1 und die Artikel 94 bis 97 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege im Luftverkehr oder im Seelinienverkehr ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.
(2) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen besondere Vorschriften für den Luftverkehr und den Seelinienverkehr festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
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