Artikel 92 VO (EG) 2008/450

Beförderung zum zugelassenen Ort

(1) Wer Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.

Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.

Die Waren sind den Zollbehörden nach Artikel 95 zu gestellen.

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

(3) Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren behandelt.

(4) Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

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