Artikel 84 VO (EG) 2008/450

Verfahren für die Erstattung und den Erlass

(1) Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 79 sind innerhalb der folgenden Fristen bei der zuständigen Zollstelle zu stellen:

a)
im Falle von zu hoch bemessenen Abgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld;
b)
im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld;
c)
im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.

(2) Ist nach Artikel 23 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.