Artikel 83 VO (EG) 2008/450

Erstattung und Erlass aus Billigkeitsgründen

In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 82 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

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