Artikel 85 VO (EG) 2008/450
Durchführungsvorschriften
Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt. In diesen Durchführungsvorschriften werden insbesondere die Fälle festgelegt, in denen die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren entscheidet, ob die Erstattung oder der Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gerechtfertigt ist.
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