Artikel 77 VO (EG) 2008/450
Sonstige Zahlungserleichterungen
(1) Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.
Werden nach Unterabsatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Kreditzinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz” genannt), zuzüglich eines Prozentpunkts.
Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.
(2) Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.
(3) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.
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