Artikel 76 VO (EG) 2008/450

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für den Zahlungsaufschub bei vereinfachter Zollanmeldung gemäß Artikel 109 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

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