Artikel 95 VO (EG) 2008/450

Gestellung der Waren

(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen,

a)
die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;
b)
in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat;
c)
die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(2) Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden:

a)
von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt;
b)
vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.

(3) Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung oder Zollanmeldung Bezug zu nehmen.

(4) Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.