Artikel 96 VO (EG) 2008/450

Entladung und Prüfung der Waren

(1) Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.

(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Prüfung der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.

(3) Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.

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