Artikel 97 VO (EG) 2008/450
Verpflichtung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren
(1) Unbeschadet der Artikel 125 bis 127 sind gestellte Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überzuführen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.
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