Artikel 98 VO (EG) 2008/450
Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten
(1) Gestellte Nichtgemeinschaftswaren gelten als in die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 151 übergeführt, sofern sie nicht unverzüglich in ein Zollverfahren, für das die entsprechende Zollanmeldung bereits angenommen wurde, übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden.
(2) Wird festgestellt, dass Nichtgemeinschaftswaren gestellt wurden, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, so hat der Besitzer der Waren unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 87 Absatz 2 und der Ausnahmen oder Befreiungen, die in den nach Artikel 87 Absatz 3 erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung nachzureichen.
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