Artikel 72 VO (EG) 2008/450

Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist

(1) Der einer nach Artikel 67 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.

Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 darf diese Frist 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 74 erhalten hätte.

Die Zollbehörden können eine Fristverlängerung auf Antrag des Zollschuldners gewähren, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 27 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 74 bis 77 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

(3) Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die folgenden Voraussetzungen, unter denen die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags ausgesetzt werden kann, festgelegt werden:

a)
Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 84 gestellt;
b)
die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;
c)
die Zollschuld ist nach Artikel 46 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Im Rahmen dieser Durchführungsvorschriften wird insbesondere die Dauer der Aussetzung festgelegt, wobei der Zeitraum berücksichtigt wird, der für den Abschluss aller Förmlichkeiten oder für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags angemessen ist.

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