Artikel 71 VO (EG) 2008/450
Durchführungsvorschriften
Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für die buchmäßige Erfassung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.
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