Artikel 65 VO (EG) 2008/450
Freigabe der Sicherheit
(1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.
(2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.
(3) Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.
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