Artikel 66 VO (EG) 2008/450

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1) Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.

(2) Unbeschadet des Artikels 27 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.

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