Artikel 67 VO (EG) 2008/450

Mitteilung der Zollschuld

(1) Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich,

a)
wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist;
b)
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 20 ermittelten Betrag übersteigt;
c)
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden;
d)
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 2 Buchstabe d.

(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.

(3) Findet Absatz 2 keine Anwendung, so ist die Zollschuld dem Zollschuldner innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mitzuteilen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen.

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