Artikel 68 VO (EG) 2008/450
Verjährung der Zollschuld
(1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.
(2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf zehn Jahre.
(3) Wird ein Rechtsbehelf nach Artikel 23 eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfs ausgesetzt.
(4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 79 Absatz 5 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 84 gestellt wurde, bis zur Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.
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