Artikel 4 VO (EG) 2008/451

Nationale Güterklassifikationen in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen

(1) Die Mitgliedstaaten können die CPA nutzen, um auf nationaler Ebene aggregierte oder detaillierte Anpassungen spezifischer oder funktioneller Art anhand der Unterkategorien der CPA vorzunehmen.

(2) Für diese mit der CPA verbundenen Klassifikationen gelten folgende Regeln:

a)
Stärker als die CPA aggregierte Klassifikationen sind durch genaue Zusammenfassungen von Unterkategorien der CPA zu definieren.
b)
Bei Klassifikationen, die tiefer untergliedert sind als die CPA, müssen sich die Positionen auf der Ebene der Unterkategorien genau in die CPA einfügen.

Die gemäß diesem Absatz abgeleiteten Klassifikationen können eine andere Codierung erhalten.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine von der CPA abgeleitete nationale Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen verwenden. In diesem Fall übermitteln sie der Kommission die Entwürfe ihrer nationalen Klassifikation. Binnen drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs überprüft die Kommission die vorgesehenen nationalen Klassifikationen auf Übereinstimmung mit Absatz 2 und übermittelt die nationale Klassifikation den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme. Die nationalen Klassifikationen der Mitgliedstaaten enthalten eine Tabelle der Entsprechungen mit der CPA.

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