Artikel 6 VO (EG) 2008/451

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

(1) Die folgenden zur Durchführung und zur Aktualisierung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
Entscheidungen, die erforderlich werden, wenn bei der Durchführung der CPA Probleme auftreten, einschließlich der Zuordnung von Gütern zu bestimmten Klassen, und
b)
Maßnahmen technischer Art, die den vollständig koordinierten Übergang von der Vorläuferversion der CPA sicherstellen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die technischen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen oder den Anhang auf andere Wirtschafts- und Sozialklassifikationen auszurichten.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keine erheblichen Zusatzbelastungen oder -kosten bewirken.

(3) Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass der Nutzen einer Aktualisierung der CPA deren Kosten übertreffen muss, sowie der Grundsatz, dass die zusätzlichen Kosten und Belastungen eine vertretbare Grenze nicht überschreiten dürfen.

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