Artikel 10 VO (EG) 2008/453

Durchführungsbericht

Bis zum 24. Juni 2010 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Qualität der von den Mitgliedstaaten gelieferten Statistiken und der Qualität der europäischen Gesamtdaten sowie Angaben über Bereiche, in denen Verbesserungen möglich sind.

Nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten dreijährlichen Berichts legen die Mitgliedstaaten dar, wie sie die in dem Bericht der Kommission genannten Bereiche möglicher Verbesserungen behandeln wollen. Gleichzeitig erstatten die Mitgliedstaaten über den Stand der Durchführung früherer Empfehlungen Bericht.

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