Artikel 2 VO (EG) 2008/453

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„offene Stelle” eine neu geschaffene, nicht besetzte oder demnächst frei werdende bezahlte Stelle,

a)
zu deren Besetzung der Arbeitgeber aktive Schritte unternimmt, um einen geeigneten Bewerber außerhalb des betreffenden Unternehmens zu finden, und bereit ist, weitere Schritte zu unternehmen, und
b)
die der Arbeitgeber sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu besetzen beabsichtigt.

Die Bedeutung der Ausdrücke „aktive Schritte, um einen geeigneten Bewerber zu finden” und „bestimmter Zeitraum” wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

Bei den übermittelten Statistiken wird auf freiwilliger Basis zwischen befristeten und unbefristeten freien Stellen unterschieden;

2.
„besetzte Stelle” eine bezahlte Stelle innerhalb der Einrichtung, die einem Arbeitnehmer zugewiesen wurde;
3.
„Metadaten” die Erläuterungen, die zur Interpretation von Veränderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Veränderungen benötigt werden;
4.
„retrospektive Daten” die historischen Daten zu den in Artikel 1 genannten Spezifikationen.

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