Artikel 3 VO (EG) 2008/453
Messzeitpunkte und technische Spezifikationen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen die vierteljährlichen Daten zu bestimmten Messzeitpunkten, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über besetzte Stellen, damit die Daten über offene Stellen für Vergleichszwecke standardisiert werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, auf die vierteljährlichen Daten über offene Stellen Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden. Welche Saisonbereinigungsverfahren anzuwenden sind, wird nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
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