Artikel 5 VO (EG) 2008/453
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden. Der Zeitpunkt des ersten Referenzquartals wird ebenfalls nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bestimmt. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln außerdem retrospektive Daten für mindestens die vier Quartale vor dem Quartal, auf das sich die erste Datenlieferung bezieht. Die Gesamtwerte werden spätestens zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung geliefert, die Untergliederungen höchstens ein Jahr danach. Falls erforderlich können für die retrospektiven Daten „beste Schätzungen” übermittelt werden.
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