Artikel 6 VO (EG) 2008/453

Qualitätsbewertung

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die übermittelten Daten folgende Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt:

„Relevanz” bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

„Genauigkeit” bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

„Aktualität” und „Pünktlichkeit” beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen der Verfügbarkeit der Informationen und dem darin beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

„Zugänglichkeit” und „Klarheit” bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

„Vergleichbarkeit” bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Konzepten sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten oder Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken;

„Kohärenz” bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten.

(3) Bei der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätsbewertungsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

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