Artikel 1 VO (EG) 2008/465

Die Hersteller und Importeure von im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe und im Anhang dieser Verordnung aufgeführten persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen übermitteln der Kommission die im Anhang genannten Informationen innerhalb der dort genannten Fristen und führen bei jedem Stoff die im Anhang angegebenen Prüfungen gemäß den dort festgelegten Protokollen durch.

Sie übermitteln der Kommission außerdem innerhalb der im Anhang genannten Fristen für jede Prüfung einen Bericht zusammen mit den Prüfungsergebnissen.

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