Präambel VO (EG) 2008/465

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Hersteller und Importeure bestimmter im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe aufgeführter bestimmter Stoffe(2) können verpflichtet werden, zusätzliche in ihrem Besitz befindliche Informationen vorzulegen und/oder den Altstoff einer Prüfung zu unterziehen, wenn triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Stoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellt. Persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe können eine solche Gefährdung darstellen.
(2)
Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten deshalb dazu verpflichtet werden, der Kommission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die betreffenden Stoffe zur Verfügung zu stellen.
(3)
Die betreffenden Hersteller und Importeure sollten ebenfalls verpflichtet werden, die fraglichen Stoffe einer Prüfung zu unterziehen, einen Prüfbericht zu erstellen und die Berichte zusammen mit den Prüfungsergebnissen der Kommission zu übermitteln.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)

ABl. C 146 A vom 15.6.1990, S. 1.

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