Artikel 102 VO (EG) 2008/479

Verfahren und Finanzmittel

(1) Die interessierten Erzeuger beantragen die Rodungsprämie bei den jeweiligen Behörden der Mitgliedstaaten spätestens am 15. September jedes Jahres. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Zeitpunkt als den 15. September vorsehen, sofern dieser Zeitpunkt nach dem 30. Juni liegt und sie gegebenenfalls die Ausnahmen gemäß Artikel 104 gebührend berücksichtigen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen die Verwaltungskontrollen der eingegangenen Anträge durch, bearbeiten die zulässigen Anträge und teilen der Kommission bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Gesamtfläche und die Beträge mit, auf die sich diese Anträge beziehen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen.

(3) Die maximalen jährlichen Haushaltsmittel für die Rodungsregelung sind in Anhang VII aufgeführt.

(4) Bis zum 15. November jedes Jahres wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 ein einziger Annahmeprozentsatz für die mitgeteilten Beträge festgesetzt, wenn der der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilte Gesamtbetrag die verfügbaren Haushaltsmittel überschreitet, wobei gegebenenfalls der Anwendung von Artikel 104 Absätze 2 und 3 Rechnung zu tragen ist.

(5) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 1. Februar jedes Jahres folgende Anträge an:

a)
für die Flächen in ihrer Gesamtheit, wenn die Kommission keinen Prozentsatz gemäß Absatz 4 festgesetzt hat, oder
b)
für die Flächen, die sich aus der Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz 4 auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und nach Maßgabe der folgenden Prioritäten ergeben:

i)
Die Mitgliedstaaten räumen denjenigen Antragstellern Priorität ein, die einen Antrag auf Rodungsprämie für ihre gesamte Rebfläche stellen;
ii)
die Mitgliedstaaten behandeln mit zweiter Priorität Antragsteller, die nicht jünger als 55 Jahre sind oder älter, wenn dies in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens zum 1. März jedes Jahres die Anträge, denen stattgegeben wurde, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen, und den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Dezember jedes Jahres folgende Angaben für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr mit:

a)
die gerodeten Flächen, aufgeschlüsselt nach Regionen und Ertragsspannen,
b)
den Gesamtbetrag der je Region gezahlten Rodungsprämien.

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