Artikel 107 VO (EG) 2008/479

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Artikel 100, insbesondere was den Nachweis darüber anbelangt, dass die Flächen in den Jahren 2006 und 2007 ordentlich bewirtschaftet wurden;
b)
die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 101;
c)
die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 104;
d)
die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;
e)
die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;
f)
die Zahlungsfristen.

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