Artikel 107 VO (EG) 2008/479
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Durchführung dieses Kapitels werden nach dem in Artikel 113 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Diese Maßnahmen können insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- Einzelheiten zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme gemäß Artikel 100, insbesondere was den Nachweis darüber anbelangt, dass die Flächen in den Jahren 2006 und 2007 ordentlich bewirtschaftet wurden;
- b)
- die Prämienskala und -beträge gemäß Artikel 101;
- c)
- die Kriterien für die Ausnahmen gemäß Artikel 104;
- d)
- die Berichtspflicht der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung der Rodungsregelung, einschließlich von Sanktionen im Falle verspäteter Berichterstattung und der Informationen der Mitgliedstaaten an die Erzeuger über die Verfügbarkeit der Regelung;
- e)
- die Berichtspflicht hinsichtlich der ergänzenden einzelstaatlichen Beihilfe;
- f)
- die Zahlungsfristen.
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