Artikel 108 VO (EG) 2008/479

Weinbaukartei

(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Weinbaukartei, die die jüngsten Informationen über das Produktionspotenzial enthält.

(2) Mitgliedstaaten, in denen die Gesamtrebfläche, die mit nach Artikel 24 Absatz 1 klassifizierbaren Keltertraubensorten bepflanzt ist, weniger als 500 Hektar beträgt, sind von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung ausgenommen.

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