Artikel 109 VO (EG) 2008/479
Aufstellung
Die Mitgliedstaaten, die in ihren Stützungsprogrammen nach Artikel 11 die Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen” vorsehen, nehmen auf der Grundlage der in Artikel 108 genannten Weinbaukartei eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial vor, die der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres und erstmals bis zum 1. März 2009 übermittelt wird.
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