Artikel 112 VO (EG) 2008/479
Begleitdokumente und Register
(1) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse dürfen innerhalb der Gemeinschaft nur mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht werden.
(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen, die in Ausübung ihres Berufs solche Erzeugnisse besitzen, insbesondere die Erzeuger, Abfüllbetriebe, Verarbeitungsbetriebe sowie die nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 noch zu bestimmenden Händler, sind verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge der genannten Erzeugnisse Buch zu führen.
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