Artikel 113 VO (EG) 2008/479

Ausschussverfahren

(1) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so

a)
wird die Kommission von einem Regelungsausschuss unterstützt;
b)
gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG;
c)
wird der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG auf drei Monate festgesetzt.

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