Artikel 115 VO (EG) 2008/479

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere zur Marktüberwachung und -analyse sowie zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei den unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen erforderlich sind.

(2) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 werden Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen die für die Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Angaben sowie Form, Inhalt, Zeitplan und Fristen und die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten festgelegt werden.

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