Artikel 116 VO (EG) 2008/479

Überwachung

Bei der Anwendung dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diejenigen Verwaltungs- und Kontrollverfahren, die sich auf Flächen beziehen, mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem ( „InVeKoS” ) kompatibel sind im Hinblick auf:

a)
die elektronische Datenbank,
b)
das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
c)
die Verwaltungskontrollen.

Diese Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem InVeKoS ohne Probleme oder Konflikte ermöglichen.

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