Artikel 119 VO (EG) 2008/479

Nationale Beihilfe für Dringlichkeitsdestillation

(1) Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. August 2012 Weinerzeugern eine nationale Beihilfe für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein in begründeten Krisenfällen gewähren.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe muss verhältnismäßig und geeignet sein, diese Krise zu beheben.

(3) Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für eine solche Beihilfe bereitgestellt wird, darf 15 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang II für das betreffende Jahr festgelegten Mittel nicht übersteigen.

(4) Mitgliedstaaten, die die Beihilfe gemäß Absatz 1 anwenden möchten, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Notifikation. Die Entscheidung, ob die Maßnahme gebilligt wird und Beihilfe gewährt werden kann, wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 getroffen.

(5) Alkohol aus der Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

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