Artikel 118 VO (EG) 2008/479

Bezeichnung der zuständigen nationalen Behörden

(1) Unbeschadet des Artikels 47 bezeichnen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörde(n), der/denen die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor obliegt. Insbesondere bezeichnen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen auf dem Weinsektor befugten Laboratorien. Die bezeichneten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Laboratorien. Diese Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.

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