Artikel 125 VO (EG) 2008/479

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2

erhält Absatz 1 Buchstabe c folgende Fassung:

c)
Informationskampagnen über die Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Keltertraubensorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe;;

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

(2) Im Binnenmarkt können die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 auch Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge unverantwortlichen Alkoholkonsums einschließen.

Im Binnenmarkt können die förderfähigen Maßnahmen auch in Form einer Beteiligung an nationalen und europäischen Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen durch Errichtung von Ständen zur Aufwertung des Images von Gemeinschaftsprodukten erfolgen.

2.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Möglichkeit der Information über die Bedeutung der Gemeinschaftsregelung für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe, Weine mit Angabe der Rebsorte und Spirituosen mit geschützter geografischer Angabe sowie Notwendigkeit der Information über verantwortliches Trinkverhalten und die Schäden infolge riskanten Alkoholkonsums;.

3.
Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf 60 % für in der Gemeinschaft durchgeführte Informationsmaßnahmen zu verantwortlichem Trinkverhalten und den Schäden infolge riskanten Alkoholkonsums.”

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