Artikel 126 VO (EG) 2008/479

Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs

Nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 können Maßnahmen erlassen werden

a)
zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung;
b)
erforderlichenfalls zur Lösung spezieller praktischer Probleme. Mit diesen Maßnahmen kann bei entsprechender Begründung von bestimmten Vorschriften der vorliegenden Verordnung abgewichen werden.

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