Artikel 127 VO (EG) 2008/479

Anwendbarkeit der Vorschriften für staatliche Beihilfen

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Produktion der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beihilfehöchstsätze finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten nach Titel II, Titel V Kapitel III und Artikel 119 der vorliegenden Verordnung entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung getätigt werden.

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