Artikel 18 VO (EG) 2008/479

Dringlichkeitsdestillation

(1) Für eine von den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen beschlossene freiwillige oder obligatorische Destillation von Weinüberschüssen, mit der diese Überschüsse verringert oder beseitigt werden sollen und zugleich die kontinuierliche Versorgung von einer Ernte zur anderen gewährleistet werden soll, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.

(2) Der Höchstbetrag der Beihilfe wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festgesetzt.

(3) Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(4) Der Anteil der für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Haushaltsmittel darf die folgenden prozentualen Anteile an den insgesamt bereitgestellten, in Anhang II pro Mitgliedstaat festgesetzten Mitteln im betreffenden Haushaltsjahr nicht überschreiten:

20 % im Jahr 2009,

15 % im Jahr 2010,

10 % im Jahr 2011,

5 % im Jahr 2012.

(5) Die Mitgliedstaaten können die für die Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme bereitgestellten Mittel über die in Absatz 4 vorgesehenen jährlichen Obergrenzen hinaus aufstocken, indem sie sich unter Einhaltung folgender Höchstsätze (ausgedrückt in Prozentsätzen der jeweiligen jährlichen Obergrenze gemäß Absatz 4) mit nationalen Mitteln beteiligen:

5 % im Weinwirtschaftsjahr 2010,

10 % im Weinwirtschaftsjahr 2011,

15 % im Weinwirtschaftsjahr 2012.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gegebenenfalls mit, dass sie sich gemäß Unterabsatz 1 zusätzlich mit nationalen Mitteln beteiligen wollen und die Kommission genehmigt die Maßnahme, bevor diese Mittel bereitgestellt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.