Artikel 19 VO (EG) 2008/479
Verwendung von konzentriertem Traubenmost
(1) Weinerzeugern, die unter Einhaltung der in Anhang V genannten Bedingungen konzentrierten Traubenmost einschließlich von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwenden, um den natürlichen Alkoholgehalt der Erzeugnisse zu erhöhen, kann bis zum 31. Juli 2012 eine Unterstützung gewährt werden.
(2) Die Höhe der Beihilfe wird je % vol potenziellen Alkoholgehalts und je Hektoliter des zur Anreicherung verwendeten Traubenmosts festgesetzt.
(3) Der Höchstbetrag der Beihilfe für diese Maßnahme in den verschiedenen Weinbauzonen wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 113 Absatz 1 festgesetzt.
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